Bilder Rechte

31.03.2018



Salzburg, meine Heimatstadt und auch die Stadt der Kirchen um die Festung Hohen Salzburg. Es ist eine Stadt mit geballter historischer Überlieferung.

Bildquelle nicht mehr bekannt.

Ich habe mich zu diesem kleinen Leitfaden der wichtigsten Stolpersteine zu speziell dem Foto entschlossen, da ich als Amateurfotograf und Buchautor sowie Herrausgeber mich immer wieder mit diesem Thema befassen musste.

Ich weis daher auch, dass es gerade auf diesem Gebiet immer Unklarheit gibt und sogar der oberste, europäische Gerichtshof einmal geurteilt hat : " Es ist durchaus denkbar, dass an zwei verschiedenen Orten zwei verschiedene Menschen die gleichen Ideen haben"

Mein - Dein - Unser Bild im Internet

Mein Bild gehört (nicht) immer nur mir -

Vorsicht ist bei Bildern geboten, auf denen bekannte oder schlimmer fremde Personen zu erkennen sind. Das Recht an meinem Bild bedeutet nicht, dass jeder automatisch zustimmen muss, ungefragt auf einer Website oder einer Werbekampagne zu erscheinen. Der Fotograf muss immer bei der abgebildeten Person nachfragen und das Einverständnis einholen. Dies sollte sinnvollerweise in einem schriftlichen Vertrag enden.

Sehr beliebt bei Fotografen sind Urlaubsbilder zu jeder (un)passenden Gelegenheit als rasche Schnappschüsse und gleich zum Verkauf an den Abgebildeten Gast angeboten. Hier hat dennoch der Fotogaf VORHER zu fragen und nicht erst das fertige Bild als Verkaufsobjekt zur NÖTIGUNG zu verwenden.

Ausnahmen vom Recht des Abgebildeten :

  1. Die Personen auf dem Foto wurde für bestimmte Aufnehmen bezahlt. Das ist bei fast allen kommerziellen Werbefotos der Fall. Diese Ausnahme gilt auch, wenn die Aufnahmen mit Genehmigung ohne Bezahlung erfolgt sind.

  2. Der Fotograf hat speziell zu Werbezwecken Fotos von einer Person (Auftraggeber) gegen Bezahlung gemacht. Auch diese Fotos darf der Auftraggeber verwerten.

  3. Die Personen sind nur zufällig anwesend oder nicht individuell zu erkennen. Meist Fotos von Sehenswürdigkeiten, bei denen es unmöglich ist, die anwesenden Touristen aus dem Bild zu halten. Diese sind am Foto überwiegend störend und nicht das Objekt des Fotos.

  4. Es handelt sich bei der abgebildeten Person um eine berühmte Personen unserer Zeit. Das Foto kann als Erinnerung für den aufnehmenden Fotografen gemacht werden, aber dennoch darf der Fotograf natürlich nicht mit einem Star Geld oder Image über eine eigene Werbekampagne machen. Dazu gibt es sehr oft Verwertungs- oder Vermarktungsverträge der berühmten Personen von Agenturen, die bei unrechtmäßiger Nutzung Schadenersatz für entgangene Gewinne verlangen können. Dies kann schon mal je nach Bekanntheit eines Stars in Phantasiezahlen enden.

Was gehört wem ?

Bilder (gemalt), Fotos, Videos, Lieder (Melodien und Texte) oder Textpassagen (Storys, Berichte, Gedichte, Romane, Theaterstücke, Rezitationen) gehören dem Urheber oder Schöpfer des Werkes.

Es gilt uneingeschränkt :

Bilder, Fotos, Texte oder Videos sind immer urheberrechtlich geschützt. (Ausnahmen gibt es sehr selten, die sind allerdings gesondert zu regeln)

Eine Nutzung fremder Inhalte bedarf unausweichlich einer Erlaubnis (eines Lizenzvertrages) des Urhebers oder mit dem Fotograf, Texter oder Komponisten bzw. einem Rechteverwalter. (Es genügt eine Übereinkunft unter Bekannten, Freunden oder Familienmitgliedern in mündlicher Form, aber es kann sich bis zu einem umfangreichen Vertrag mit einer Lizenzfirma ausweiten).

Bilder und Texte einfach übernehmen kann bei Erkennen durch den Rechteinhaber zu teure Abmahnungen führen. (Ausgenommen expliziert gratis oder Kostenlos angebotene Inhalte). Dennoch, im Netz ACHTUNG, es sind nicht in allen Ländern die Rechte gleich.

Problemlos nutzen können Fotographen, Autoren oder Filmer alle Bilder, Video, Melodien und Texte, die Sie selbst erstellt haben. (Wieder Vorsicht, es gelten bei abgebildeten Personen deren einzelne Rechte).

Wichtiger Hinweis : § 51 UhrG Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Aufnahmefreiheit

Aufnahmefreiheit heißt, dass es gestattet ist Bilder aufzunehmen und anschließend zu nutzen.

Öffentlicher, frei einsehbarer Bildausschnitt bedeutet, dass dieser von öffentlichen Straßen und Plätzen alle einsehbaren Bildausschnitte fotografiert und als eigenes Bild veröffentlicht werden dürfen. Das betrifft vor allem Gebäude-, Orts-, und Straßenbilder. Vorsicht bei Fahrzeugen und Werbeaufschriften, diese unterliegen wieder den Rechten der Besitzer, die nicht immer mit einer anderen Nutzung einverstanden sind.

Eingeschränkt ist dieses Recht bereits bei Privatgrundstücken.

Bei allen Bildausschnitten, die nur von einem privaten Grundstücken aus zu sehen und damit auch fotografieren sind, ist die Erlaubnis des Grundstückeigentümers schon zum betreten nötig. Ausgenommen sind öffentlich frei zugängliche Grundstücke oder Grundstücke mit Wegerechten.

Im Inneren von Gebäuden (Museen, Kirchen, Theater...) gilt die Aufnahmefreiheit generell nicht. Hier gilt, was der Eigentümer erlaubt. Entweder gibt es eine Hausordnung, die diese Fragen regelt. Oder es ist ein sichtbar angebrachtes Schild >Fotografieren verboten< zu sehen. Anderenfalls muss eigentlich beim Eigentümer bzw. Inhaber des Hausrechts (Verwalter, Mieter, Pächter....) nachgefragt werden, wenn Bilder aufgenommen werden oder anschließend veröffentlichen werden sollten.

Auch das Fotografieren von nicht veröffentlichten Bildern zur privaten Erinnerung ist nicht automatisch gestattet. Besonders wenn der Rechteinhaber Bildkarten am Souvenir-Stand verkauft. Diese Regelung mit >fotografieren verboten< trifft auch auf Freigelände zu, wenn dies entsprechend gekennzeichnet ist.

Nicht zulässig ist eine Anschlagtafel mit >fotografieren verboten< in einem Souvenir Geschäft, wenn anzunehmen ist, dass dieser Anschlag nur von einem Teil der Besucher gesehen werden kann. Dies gilt auch bei schlecht oder gar nicht einsehbaren Plätzen. Als gültig wiederum kann ein Hinweis auf der Rückseite einer Eintrittskarte angenommen werden.

Wichtiger Hinweis : § 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Lizenz und Nutzung durch Dritte mit Nutzungsrechten

Wer fremde Bilder, Texte, Melodien oder Videos nutzen möchte, kann entweder mit dem Urheber (dem Fotografen, dem Kameramann (-frau) oder dem Autor) in Kontakt treten und die Vereinbarung treffen. Weiter kann es notwendig sein, mit Rechteverwertern (Agenturen oder Bild-Plattformen) einen Nutzungsvertrag abschließen.

Bild-Plattformen spielen eine Art Vermittler- bzw. Agenturrolle, sie lassen sich von den eigentlichen Urhebern die Nutzungsrechte an ihren Bildern oder Videos übergeben. Diese Nutzungsrechte gehen dann an die Endverbraucher weiter. Als Urheber hat man damit keine Rechtsprobleme mit dem Endnutzer.

Im Geschäftsleben bedarf es allerdings verschiedener Lizenzarten. Es gibt beispielsweise einfache, ausschließliche, zeitlich limitierte Lizenz. auf ein Medium (Webseiten, Folder, Kataloge,...) beschränkt, mit oder ohne Recht auf Verarbeitung der Medien durch den Nutzer und letztlich private, redaktionelle oder geschäftsmäßige Lizenzen. Genauso vielfältig gestalten sich die Kostenvorstellungen zu diesen Lizenzen.

Alles unter der Voraussetzung, dass das Medium von einem Besitzer selber erstellt (aufgenommen oder verfasst) wurde und keine Nebenrechte von weiteren Personen vorhanden sind. Nebenrechte ergeben sich bei der Abbildung mehrerer Personen auf einem Foto, die einer bestimmten Nutzung nicht zustimmen.

Auch bei einem Gebäude, das der Architekt für seine Werbung nutzen möchte, muss der Besitzer des Bauwerkes zustimmen.

Wichtiger Hinweis : § 39 UrhG Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Bilderplattformen

Es gibt eine Vielzahl von Plattformen, die Bilder anbieten. Auch wenn diese Bilder zum Teil kostenfrei zur Nutzung freigegeben sind oder sein sollen, haben sie dennoch Rechte behalten.

Wenn Bilder kostenlos genutzt werden können, heißt das nicht, dass an den Bildern die Urheberrechte nicht mehr bestehen. Die Pflicht zur Urhebernennung besteht auch bei kostenloser Nutzung. Es dürfte eine Ermessensfrage sein, ob die Nennung der Quelle (Plattform) oder der Name des Fotografen sein muss.

Eine kostenlose Nutzung wird logischer Weise auf private Zwecke beschränkt. Damit dürfen diese Bilder nicht für Werbezwecke, auch nicht in einem Online Shop oder Newsletter genutzt werden. Ob eine Nutzung durch einen nicht kommerziell ausgerichteten Shop hält, kann man leider erst nach der Verhandlung sicher sagen.

Eine Ausnahme der Nutzung stellen sogenannte Homepagebaukästen dar. Die Betreiber wollen einerseits mehr Nutzer gewinnen und andererseits mit dem Miniumprojekt neue Nutzer werben. Dazu ist eine optisch schöne Seite mit guten Bildern vorteilhaft und sie können nicht Bilder nur für bestimmte Seitenformen anbieten. Diese Bilder sind im Rahmen des Baukastens auf den Seiten tatsächlich frei.

Ganz wichtig ist abzuklären, ob man die richtigen oder alle Nutzungsrechte geklärt hat, die man braucht. Es kann sein, das man ein Bild zwar nicht kommerziell nutzen darf, aber der passende Ausschnitt als bearbeiten gewertet wird und das ist beispielsweise nicht erlaubt oder wird noch schlimmer als ENTSTELLUNG gewertet.

Fotonetzwerke

Bei Fotokommunikationsseiten kann man oft Bilder nutzen, die frei verfügbar sind, aber nicht bearbeitet oder verändert werden dürfen, deren Urheber und die Kommunity genannt werden müssen, auch gelegentlich verlinkt sein sollen.

Dafür nimmt man aber in Kauf, dass jeder dieses Bild so nutzen kann. Ich habe auf einer Webseite dann Bilder mit 100-en anderen Webseitenbetreibern. Frage ist ob ich das will?

Auch Bilder, meist mit eingeschränkter Nutzung sind LOGO´s. Die Anbieter wollen diese LOGO´s zwar in Umlauf bringen, geben aber die Nutzung meistens deutlich vor. Es ist ratsam auf den jeweiligen Seiten nach zu lesen, welche Bedingungen an der Verwendung des Logo´s hängen.

Zur Namensnennung empfiehlt es sich ebenfalls die Informationen des Rechteverwalters einzuholen. Manchen reicht die Nennung in einer Art Literaturangabe im sogenannten Bilderverzeichnis, andere bestehen auf die Nennung direkt unter dem aktuellen Bild und wieder andere wollen auch die Quelle gelistet haben.

Allgemein sei noch gesagt, Bilder mit einer kommerziellen Agentur im Hintergrund sind immer gefährlicher als private. Je höher der wirtschaftliche Einsatz umso höher die Forderungen bei Schadensdarstellungen.

Abschließend noch ein heikles Thema : Trennung der Beteiligten

Wenn, beispielsweise eine Gruppe Models gemeinsam Werbung macht und gemeinsam mit dem Fotografen Fotos verwendet, die zu einem Anfangszeitpunkt wenig WERT waren. Nach Jahren jedoch, wenn auch der Bekanntheitsgrad und der Marktwert der Gruppe gestiegen ist, kommt es zur Trennung der Gruppe und mit dem Fotografen.

Bei Nutzung in dieser Situation eines alten Bildes durch die Models, kann der Fotograf wie auch alle abgebildeten Personen auf seine/ ihre Rechte und die Zahlung heutiger Entschädigungen bestehen. Es ist in solchen Fällen sicher besser neue Bilder zu machen und klare Rechte zu schaffen.

Wenn man solche Rechte umgehen möchte und die Gesichter einzelner Personen unkenntlich macht, verliert das Bild an Attraktivität, Wirksamkeit und damit auch an Wert.

Dennoch Vorsicht, wenn das Motiv ein Image ist und imitiert wird, entstehen möglicherweise wieder rechtliche Spannungen und Forderungen nach Nutzungsentschädigung. Vor allem, wenn ein ausgestiegenes Mitglied behauptet das war meine Idee.

Ähnlich ist es auch wenn sich nur die Gruppe trennt und einzelne die Gruppenfoto nicht mehr zur Nutzung frei geben. Dann kann eine Nutzung zur teuren Pleite der Restgruppe oder des Fotografen werden.

Wichtiger Hinweis : § 28 UrhG Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 63 UrhG Quellenangabe

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58, 59, 61 und 61c vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach den §§ 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

§ 102 UrhG Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

ABGB § 852.

Die wichtigsten Behelfe bey einer Gränzberichtigung sind: die Ausmessung und Beschreibung, oder auch die Abzeichnung des streitigen Grundes; dann, die sich darauf beziehenden öffentlichen Bücher und andere Urkunden; endlich, die Aussagen sachkündiger Zeugen, und das von Sachverständigen nach vorgenommenem Augenscheine gegebene Gutachten.

Aufnahmefreiheit Bilderlizenzen Bilderplattformen Fotonetzwerke

Ein wenig Werbung in eigener Sache, FAQ´s zum Foto auf meiner WebSite

§ 64 UrhG Allgemeines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.


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