Choreorechte

31.03.2018

Rechtlicher Hinweis zur Nutzung (Aufführung und / oder Unterricht) der Choreographie aus einem Workshop

§ 1 Aufführung

Die Choreographie darf ausschließlich von Teilnehmern /innen der Workshops der/des Choreographin/en auf öffentlichen Veranstaltungen getanzt werden.

Zu einer derartigen Aufführung ist es in Österreich, Deutschland und der Schweiz (deutschsprachig), sowie international (englisch) verbindlich die/den Choreographin/en namentlich als Urheber zu nennen. Dies auch dann, wenn an der Choreographie eigene Änderungen vorgenommen wurden.

Alle anderen Urheberrechte *) wie die, der Musiker, Komponisten, Autoren und Verleger bleiben von dieser Regelung unangetastet und unverändert in Kraft. Eine entsprechende Einholung der Aufführungsrechte oder Nennungspflicht muss vorausgesetzt werden.

§ 11 UrhG Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 12 UrhG Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Die Darstellung einer eigene Choreographie zum gleichen musikalischen Thema ist nur dann möglich, wenn auch der überwiegende Teil, das sind mindestens 75% der Bewegungszusammenstellungen aus einem Tanz nicht in der Reihenfolge und nicht aus der gegenständlichen Choreographie stammen. Die/der Choreograph/in behält sich dennoch ausdrücklich vor, bei erkennbarer (mindestens zwei unbeteiligte, sachkundige Personen) Übereinstimmung der getanzten Choreographie mit der gelehrten Choreographie eine Aufführung ohne Namensnennung der/des Workshop-Choreographin/en auch unabhängig von der prozentuellen Gliederung zu untersagen.

Bei der Bewegungszusammenstellung wird sehr wohl berücksichtigt, dass es Grundbewegungen in jedem Tanz gibt, die nicht geschützt werden können und somit immer Teil einer eigenen Choreographie sein müssen. Ebenso gibt es themenbezogene Bewegungen, die für bestimmte Tänze (Folklore) typisch sind. Auch diese Bewegungen dürfen frei aus dem Workshop übernommen werden und unterliegen keinem Schutz, da sie allgemeines Volks-Gut darstellen.

Gegenständlich kann nur der aktuelle, unterrichtete Tanz, das sind die Bewegungsmuster, in der gegenständlichen Abfolge und passend zur gegenständlichen Musik geschützt werden.

Damit darf eine eigene Choreographie nicht die, zum Thema (Lied) in der musikalischen Abfolge zusammengestellten Bewegungsgruppen, deren Reihung und Gliederung zur Abfolge der Musik identisch enthalten.

Auch der Austausch von Accessoires verändert lediglich das Erscheinungsbild, nicht jedoch die ursprüngliche Choreographie.

§ 2 Unterricht

Choreographien aus Workshops der/des Choreographen dürfen grundsätzlich von keiner/m Teilnehmer/in eigenständig unterrichtet werden, weder zur Gänze, unverändert mit Namensnennung noch in Teilen, mit Namensnennung.

Zu einer Sonderregelung kann es im Rahmen einer gemeinsamen Einigung nach Absprache aller beteiligten Personen, ausschließlich in Schriftform kommen.

Eine solche Sonderregelung kann nur den Unterricht dieses einen Workshop-Themas enthalten und die einzelnen Teilnehmer/innen eines solchen Subworkshops müssen sich Verpflichten diese Choreographie nicht aufzuführen, weder unter Namensnennung des/der ausgangs Choreographin/en und schon gar nicht unter Nennung des/der Subworkshop Leiter/in.

§ 3 Schadenersatzbestimmung

a.) Aufführung

Sollten sich Teilnehmer/innen der Workshops nicht an diese Bestimmungen halten, so stehen der/dem Choreographin/en eine Entschädigung für die Verletzung der Urheberrechte in der Höhe des dreifachen Workshop-Preises am gewöhnlichen Arbeitsort pro Person zu.

Sollte die/der Choreograph/in ein Workshop in der gegenständlichen Region gehalten haben, gelten die Preise und Kosten aus diesem Workshop, erhöht um die übliche, zeitliche relevante Steigerung der Kostensätze seit dem letzten Workshop.

b.) Unterricht

Sollten sich Teilnehmer/innen der Workshops sowie auch der Subworkshops nicht an diese Bestimmungen halten, so stehen der/dem Choreographin/en Schadenersatz in der vollen erhobenen Höhe (durchschnittliche Anzahl an Workshops und Anzahl der Teilnehmer/innen der entsprechenden Region), jedoch mindestens in der Höhe von 5 Workshops zu je, mindestens 8 Teilnehmern/innen zu. Zur Berechnung der Workshop Kosten werden die realen Reisekosten der/des Choreographin/en vom gewöhnlichen Arbeitsort in die gegenständliche Region, mögliche Nächtigungskosten sowie die Rückreise herangezogen. Die Berechnung des Workshop Preises erfolgt nach den Richtlinien der/des Choreographin/en, diese müssen nicht in Relation zum ortsüblichen Tarif stehen. Eine Festsetzung des Workshop Preises erfolgt auf Basis der realen Preise am gewöhnlichen Arbeitsort der/des Choreographin/en.

c.) Subworkshop

Sollten sich Teilnehmer/innen der Subworkshops nicht an diese Bestimmungen halten, so stehen der/dem Choreographin/en Schadenersatz im Rahmen der Bestimmungen unter Punkt a.) Aufführung pro Teilnehmer/in zu.

d.) Rechtsfolge

Zudem ist der/die Choreograph/in berechtigt auf dem Rechtsweg von der/dem aufführenden/unterrichtenden Teilnehmern/innen kostenpflichtig die Unterlassung der Aufführung/des Unterrichts bei Gericht zu begehren.

§ 4 Nebenrechte

Alle unter § 1, im 3. Absatz *) genannten Rechtsinhaber müssen Ihre Ansprüche gesondert und auf eigene Initiative, sowie eigenes Risiko einfordern.

Alle anderen Urheberrechte *) wie die, der Musiker, Komponisten, Autoren und Verleger bleiben von dieser Regelung unangetastet und unverändert in Kraft. Eine entsprechende Einholung der Aufführungsrechte oder Nennungspflicht muss vorausgesetzt werden. 


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