Urheberrecht 2.Teil

07.04.2018

Werknutzungsbewilligung - Werknutzungsrecht (vertragliche Lizenz)
Der Urheber kann einem anderen gestatten, seine Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Erteilung einer Werknutzungsbewilligung). Wenn er dies mit ausschließlicher Wirkung tut, spricht man von der Einräumung eines Werknutzungsrechts (typische Beispiele: Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge); diese Ausschließlichkeit wirkt auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung seiner Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen. Das entsprechende Verwertungsrecht (als Teil des Urheberrechts, das ja unter Lebenden nicht übertragbar ist, s.v.) verbleibt aber beim Urheber. Das Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich.

Urheberpersönlichkeitsrechte
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die dem Urheberrecht entspringen, schützen den Urheber in seinen geistigen Interessen am Werk. Gebräuchlich ist die Bezeichnung dieser Befugnisse als Urheberpersönlichkeitsrechte. So hat der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, wenn sie bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben wird. Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. Auch derjenige, dem der Urheber bestimmte Werknutzungsrechte eingeräumt hat, darf an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vornehmen, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz Änderungen zulässt. Selbst wenn der Urheber in nicht näher bezeichnete Änderungen eingewilligt hat, kann er sich zeit seines Lebens gegen Entstellungen, Verstümmelungen und andere Änderungen, die seine geistigen Interessen am Werk schwer beeinträchtigen, zur Wehr setzen.

Beschränkungen der Verwertungsrechte
In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes (gesetzliche Lizenz) eine Verwertung eines Werkes, d.h. ohne dass der Urheber zustimmen muss (Ausnahmen vom Ausschließungsrecht). Immerhin billigt der Gesetzgeber dem Urheber in manchen Fällen dafür einen Vergütungsanspruch zu. In diesen Ausnahmefällen stellt der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers. Ob das immer gerechtfertigt ist, ist durchaus diskussionswürdig, insbesondere wenn kein Vergütungsanspruch vorgesehen ist.
Die gesetzlichen Lizenzen ohne Vergütungsanspruch sind besser bekannt als sog. freie Werknutzungen.
Vergütungsansprüche sind in der Regel verwertungsgesellschaftenpflichtig, d.h. sie können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Im Fall des § 58 UrhG - Bewilligungszwang bei Schallträgern - verpflichtet der Gesetzgeber den Urheber eine vertragliche Lizenz (Zwangslizenz) zu erteilen.


2) Urheberrecht i.w.S.

Leistungsschutz(rechte)
Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber. Der Gesetzgeber anerkennt aber auch, dass bestimmte andere Personen schutzwürdige Leistungen erbringen und gewährt diesen einen ähnlichen Schutz in Form der sog. verwandten Schutzrechte (Leistungschutzrechte). Schutzgegenstand ist hier also nicht das Werk, sondern die Leistung. Diese sog. Leistungsschutzberechtigten sind: ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller, Veranstalter, Rundfunkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener Werke, Datenbankhersteller.

Leistungsschutzrechte der Interpreten
Wer ein Werk der Literatur oder der Tonkunst vorträgt oder aufführt (und zwar gleichgültig, ob das dargebotene Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, also auch dann, wenn das dargebotene Werk bereits wegen Ablaufs der Schutzfrist frei geworden ist), hat - mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen - das ausschließliche Recht der Verwertung seiner Darbietung auf Bild- oder Schallträger (festhalten, vervielfältigen, verbreiten), der Verwertung im Rundfunk (Sendung), der Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe und der Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung. Die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung bzw. - bei vorheriger Veröffentlichung eines Bild- oder Schallträgers - 50 Jahre nach der Veröffentlichung der Darbietung.


3) Verstösse gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte

Das UrhG enthält sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung.
Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinns, Anspruch auf Rechnungslegung, Auskunftsanspruch.
Strafrechtliche Ansprüche: Bestimmte vorsätzliche Eingriffe in die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten stehen unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.


4) Vertragliche Lizenzen - Urheberrechtsverträge

Wie schon vorher ausgeführt, kann der Urheber einem anderen vertraglich eine Werknutzungsbewilligung erteilen oder ein Werknutzungsrecht einräumen. Hier zwei wichtige Urheberrechtsverträge.
Verlagsvertrag: In diesem Vertrag räumt der Urheber dem Verlag Werknutzungsrechte ein . Der Urheber und der Verlag müssen sich darüber einigen, welche Rechte von der Einräumung betroffen sind und für welchen räumlichen und zeitlichen Wirkungsbereich sie gelten sollen. Der Urheber hat dabei darauf zu achten, dass er sich nicht verpflichtet, Rechte einzuräumen, die er bereits Dritten (z.B. Verwertungsgesellschaften oder anderen Verlagen) eingeräumt hat. Zum "klassischen" Bestandteil eines jeden Verlagsvertrages (geregelt im ABGB) gehört die Einräumung der graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (Druckrechte). Der Notendruck ist aber schon lange nicht mehr der alleinige oder Hauptbestandteil der verlegerischen Tätigkeit. Dementsprechend kommen für eine Rechteeinräumung auch eine Reihe anderer Rechte in Frage, wie z. B. die sog. "großen" Aufführungsrechte, bei denen es - vereinfacht gesagt - um die bühnenmäßige Aufführung (musik)dramatischer Werke geht, das Bearbeitungsrecht u.a.m.
Wahrnehmungsvertrag: Dem einzelnen Urheber ist es in der Praxis nicht möglich, mit jedem, der seine Werke nutzt, z.B. durch öffentliche Aufführung, einen Vertrag zu schließen und damit zum Lohn für die Nutzung seiner schöpferischen Arbeit zu kommen. Daher haben sich die Urheber schon sehr früh zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen, denen sie diese Aufgabe übertragen haben. Damit die Verwertungsgesellschaften den Nutzern, z.B. Veranstalter öffentlicher Aufführungen, eine Nutzungsbewilligung erteilen und in der Folge das entsprechende Nutzungsentgelt von diesen einheben können, müssen ihnen von den Urhebern Werknutzungsrechte eingeräumt werden. Im Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber einer Verwertungsgesellschaft also Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Welche Rechte das jeweils sein können, hängt vom jeweiligen Wahrnehmungsbereich der Verwertungsgesellschaft ab.
Die AKM nimmt die "kleinen" Aufführungs- und Senderechte sowie Zurverfügungsstellungsrechte an musikalischen Werken und damit verbundenen Sprachwerken sowie entsprechende Vergütungsansprüche wahr. Die Austro-Mechana nimmt mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an musikalischen Werken und damit verbundenen Sprachwerken sowie entsprechende Vergütungsansprüche wahr.

Quelle österreichisches Gesetz, AKM Information weitere Informationen auf der Homepage von AKM. 

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