Urheberrecht 1.Teil

07.04.2018

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (in der Folge kurz als UrhG bezeichnet) regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.


1)Urheberrecht i.e.S.

Werkbegriff
Was ist nun ein Werk im urheberrechtlichen Sinn und somit vom Schutz des UrhG erfasst? Es muss sich um eine eigentümliche (Stichwort Individualität) geistige Schöpfung handeln und diese muss den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sein.

Schutzgegenstand
Schutzgegenstand ist also nicht die körperliche Festlegung, das Werkstück wie z.B. ein Tonträger, sondern die dahinterstehende geistige Gestaltung, also etwas, was man nicht angreifen kann, etwas Immaterielles.
Dass auch Geistesgut seinen Wert hat, sollte eigentlich keiner weiteren Diskussion oder Erläuterung bedürfen - die Praxis sieht leider anders aus. Und dies nicht erst seit Auftreten des vielstrapazierten Wortes der (digitalen) Informationsgesellschaft.
Schutz von Werkteilen
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die immer wieder angesprochene "generelle Freiheit, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes verwenden zu können", nicht der rechtlichen Situation entspricht!

Bearbeitungen
Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern - soweit sie eigentümliche geistige Schöpfungen darstellen - auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter braucht zur Verwertung seiner Bearbeitung (nicht zur Bearbeitung an sich) die vorherige Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber bzw. Verlag) des geschützten bearbeiteten Werkes.

Freie Werke
Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt, genießen gem. UrhG verschiedene Werke (von vorneherein) keinen urheberrechtlichen Schutz. Dazu gehören v.a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.

Urheber
Da Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat, kann der Urheber nur eine natürliche (physische) Person sein. Es gibt daher kein originäres Urheberrecht juristischer Personen; allenfalls können sie Träger abgeleiteter Rechte sein.
Miturheberschaft
Haben zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
Wenn Werke verschiedener Art (z.B. Werk der Tonkunst/Komposition mit Sprachwerk/z.B. Songtext, Filmwerke mit Filmmusik) verbunden werden, begründet das an sich noch keine Miturheberschaft.

Entstehen und Dauer
Das Urheberrecht entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung, ein Formalakt wie eine Registrierung, Anmeldung o.ä. ist nicht erforderlich.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers (sog. Schutzfrist). Danach spricht man von freigewordenen Werken.

Übertragbarkeit
Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar (Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers).

Verwertungsrechte
Dem Urheberrecht entspringen vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, wobei sich diese Befugnisse voneinander nicht immer eindeutig abgrenzen lassen, weil Interdependenzen bestehen. Im wesentlichen versteht man unter den vermögensrechtlichen Befugnissen die sog. Verwertungsrechte, die dem Urheber das Recht einräumen, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen. (Von den Verwertungsrechten leitet sich übrigens der Name Verwertungsgesellschaften ab). Die Verwertungsrechte sind grundsätzlich als Ausschließungsrechte konzipiert. Ausschließungsrecht bedeutet, dass der Urheber frei darüber entscheiden kann, ob er einem anderen die Verwertung (=Nutzung) seines Werkes gestatten will oder nicht.

Quelle österreichisches Gesetz, AKM Information weitere Informationen auf der Homepage von AKM. 

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