Rezeptrechte

31.03.2018

Die Rechte Dritter, insbesondere die Urheberrechte bei Rezepten (und anderen Inhalten).

§ 11 UrhR Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Zusammenfassung:

Der Rezeptname ist nicht schützbar, wenn er allgemein oder historisch gewachsen ist (Milirahmstrudel in Wien).

Wenn es sich um eine Sonderkreation einer bestimmten Person, zB. "BERGER´s" Rinderbraten handelt, ist diese schützbar.

Die Angabe von Zutaten und Mengen sind nicht urheberrechtlich schützbar.

Nur die wörtliche Zusammenstellung eines Rezeptes ist urheberrechtlich auf den Namen des aktuellen Autors geschützt. (speziell bei Prominenten Köchen)

Wer ein Rezept (oder auch einen anderen Inhalt) 1/1 kopiert, begeht immer einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Dies kann auch dann gelten, wenn eine eigene Formulierung nicht erkennbar ist oder jeman diese Formulierung beansprucht.

Wer ein Rezept, das die schreibenden Person gekocht hat, mit eigenen Worten beschreibt, beschreibt damit sein eigenes (Werk) Rezept, auch bei Angabe der Zutaten wie in anderen Rezepten.

Bei Bildern gelten normal die allgemeinen Bild-Rechte:

  1. Der Fotograph ist Urheber, weitere Info

  2. Der Besitzer des Objektes ist zumindest Inhaber der Nebenrechte.

  3. Der Inhaber der Erstveröffentlichung (Verleger) ist Besitzer der Veröffentlichungsrechte.

  4. Es können mehrere Rechte auf eine Person fallen.

Ausnahmen sollen schriftlich vorliegen. (zB. die nicht kommerzielle Verwendung der Bilder ist gestattet). Aber auch Zusätze wie bearbeiten der Bilder ist nicht zulässig oder eingeschränkt auf die Verwendungsgröße u.s.w.

Bei veröffentlichten Rezepten wird in der Regel das Nachkochen im privaten Bereich vorausgesetzt, für kommerzielle Verwendung sind Genehmigungen erforderlich, wenn es nicht regionale Grundrezepte sind. (zB. Apfelstrudel oder Rindssuppe u.s.w..)

§ 5 UrhG Amtliche Werke

(diese Formulierung trifft auch auf allgemein zugängliche, überlieferte Werke und Werke deren Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers abgelaufen sind zu)

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.


Erstellen Sie Ihre Webseite gratis! Diese Website wurde mit Webnode erstellt. Erstellen Sie Ihre eigene Seite noch heute kostenfrei! Los geht´s